Allgemeine Geschäfts- und Lieferbedingungen
der
Metallbau Jörg Fritze GmbH

I. Geltung

1. Nachstehende Geschäftsbedingungen gelten für alle Verträge, Lieferungen und sonstige Leistungen einschließlich Beratungsleistungen, sofern Sie nicht mit der ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung des Lieferers abgeändert oder ausgeschlossen werden.

2. Geschäftsbedingungen des Bestellers verpflichten den Lieferer auch dann nicht, wenn er im Einzelfalle nicht mehr ausdrücklich widerspricht.

II. Angebot

1. Angebote des Lieferers sind unverbindlich und freibleibend.

2. Sämtliche dem Besteller zugängig gemachten Unterlagen wie Abbildungen, Zeichnungen, Gewichts- und Maßangaben sind nur dann annähernd maßgebend, soweit sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet sind. An Kostenvoranschlägen, Zeichnungen und anderen Unterlagen behält sich der Lieferer Eigentums- und Urheberrecht vor; sie dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden. Der Lieferer ist verpflichtet, vom Besteller als vertraulich bezeichnete Pläne nur mit dessen Zustimmung Dritten zugänglich zu machen.

III. Umfang der Lieferung

Für den Umfang der Lieferung ist die schriftliche Bestellbestätigung des Lieferers maßgebend. Nebenabreden und Änderungen bedürfen der schriftlichen Bestätigung des Lieferers.

IV. Preise und Zahlungsbedingungen

1. Die Preise gelten ab Werk Oberlistingen oder einer anderweitigen Fabrik oder Lager, auch Verzinkerei, einschl. Verladung im Werk, jedoch ausschließlich Verpackung und Verpackungskosten, Steuern insbesondere Mehrwertsteuer und sonstige Abgaben. Bei getrennten Lieferungen von verschiedenen Wer-ken / Lagern fallen jeweils pro Lieferung getrennte Frachtkosten an. Dies gilt auch für Teil- und geteilte Lieferungen.

2. Die Zahlung wird fällig innerhalb 10 Tagen mit 2 % Skonto oder innerhalb 30 Tagen netto. Bei Abnahmeverzug des Bestellers werden Lagerkosten in Rechnung gestellt.

3. Die Zurückhaltung von Zahlungen und die Aufrechnung wegen etwaiger vom Lieferer bestrittenen oder nicht rechtskräftig festgestellter Gegenansprüche des Bestellers ist nicht statthaft.

4. Wechselzahlungen, oder Prolongation(en) müssen bei Vertragsabschluss vereinbart worden sein. Ist dies nicht der Fall, gelten Sie als ausgeschlossen und ausdrücklich abgedungen. Diskont- und Wechselspesen gehen zu Lasten des Bezogenen. Ebenso eventuelle Bürgschaftskosten.

5. Werden die einzelnen Zahlungsbedingungen nicht eingehalten bzw. entsteht Zahlungsverzug, so ist der Lieferer nach seiner Wahl berechtigt, entweder Ersatz für den sich daraus ergebenden Schaden zu verlangen oder von dem Vertrag zurückzutreten, nachdem eine angemessene Nachfrist gesetzt worden ist.

6. Bei Zahlungsverzug werden Zinsen in Höhe von 2 % über dem jeweiligen Diskontsatz der Deutschen Bundesbank berechnet, unbeschadet des Rechts des Lieferers, weitergehende Ansprüche geltend zu machen.

7. Bei vertragswidrigem Verhalten des Bestellers, insbesondere bei Zahlungsverzug, wird der gesamte Restkaufpreis fällig.

V. Lieferzeit

1. Die Lieferzeit beginnt mit dem Datum der Bestellbestätigung. Bei einer Abweichung der Bestellbestätigung von der Kundenbestellung einschl.. technischer Klärung etc., mit Eingang der Bestätigung des Bestellers. Bei vom Besteller oder seinen(m) Beauftragten / Erfüllungsgehilfen verlangten oder sich zwangsläufig aufgrund von Vorschriften, Regelwerken oder Erkenntnissen ergebenden Änderungen beginnt die Lieferzeit ab der letzten Änderung und deren einvernehmlicher, abschließender Klärung. Eventuell vereinbarte Pönale entfällt dann ganz, jedenfalls darf der Besteller nicht einseitig die Liefer- und Montagetermine verändern. Ihre Einhaltung setzt die Erfüllung der Vertragspflichten des Bestellers voraus.

2. Die Lieferfrist verlängert sich angemessen, wenn die Behinderung der Arbeiten vom Besteller zu vertreten ist, bei Maßnahmen im Rahmen von Arbeitskämpfen, insbesondere Streik und Aussperrung, sowie beim Eintritt unvorhergesehener Ereignisse, die außerhalb des Willens des Lieferers liegen, soweit solche Hindernisse auf die Fertigstellung oder Ablieferung des Liefergegenstandes von Einfluss sind. Dies gilt auch, wenn die Umstände bei Unterlieferanten eintreten. Die vorbezeichneten Umstände sind auch dann vom Lieferer nicht zu vertreten, wenn sie während eines bereits vorliegenden Verzuges entstehen. Beginn und Ende derartiger Hindernisse wird in wichtigen Fällen der Lieferer dem Besteller baldmöglichst mitteilen.

3. Wird der Versand auf Wunsch des Bestellers oder durch Umstände, die vom Lieferer nicht zu vertreten sind, verzögert, so werden dem Besteller, beginnend mit Anzeige der Versandbereitschaft, die durch Lagerung ent-standenen Kosten, mindestens jedoch ½ v.H. des Rechnungsbetrages, für jeden Monat berechnet.

4. Der Lieferer ist jedoch berechtigt, nach Setzung und fruchtlosem Ablauf einer angemessenen Frist nach seiner Wahl anderweitig über den Liefergegenstand zu verfügen und den Besteller mit angemessen verlängerter Frist zu beliefern, oder vom Liefervertrag zurückzutreten oder Schadensersatz zu verlangen.

VI. Gefahrübergang und Entgegennahme

1. Die Gefahr geht spätestens mit der Absendung der Lieferteile auf den Besteller über, und zwar auch dann, wenn Teillieferungen erfolgen oder der Lieferer noch andere Leistungen, z.B. die Versendung oder Anfuhr und Aufstellung übernommen hat. Auf Wunsch des Bestellers wird auf seine Kosten die Ware durch den Lieferer gegen Diebstahl, Feuer- und Wasserschäden sowie sonstige versicherbare Risiken versichert. Transportversicherung erfolgt automatisch durch den Lieferer auf Kosten des Bestellers.

2. Verzögert sich der Versand infolge von Umständen, die der Besteller zu vertreten hat, so geht die Gefahr vom Tage der Versandbereitschaft ab auf den Besteller über.

3. Angelieferte Gegenstände sind, auch wenn sie unwesentliche Mängel aufweisen, vom Besteller unbeschadet der Rechte aus Abschnitt X entgegenzunehmen. Lehnt der Besteller dies ab, so stehen dem Lieferer die in Abschnitt V. 3 festgelegten Rechte zu.

4. Teillieferungen sind zulässig.

VII. Verzug des Lieferers

1. Die Entschädigung für einen, dem Besteller entstandenen und konkret nachzuweisenden, vom Lieferer zu vertretenden Verzugsschaden, ist der Höhe nach begrenzt, und zwar auf 0,5 % v.H. für jede vollendete Woche der Verspätung, im Ganzen aber höchstens 5. v. H. vom Wert desjenigen Teiles der Gesamtlieferung, der infolge der Verspätung nicht rechtzeitig oder nicht vertragsgemäß genutzt werden kann.

2. Soweit bei Teilverzug ein Interessefortfall nicht hinsichtlich des gesamten Vertrages, sondern nur hinsichtlich des noch ausstehenden Teiles besteht, kann der Besteller nicht vom gesamten Vertrag zurücktreten, sondern seine Gegenleistung in dem Verhältnis mindern, in dem die ausstehende Teilleistung zur Gesamtleistung steht.

3. Weitergehende Ansprüche sind ausgeschlossen, es sei denn, der Schaden ist durch vorsätzliches oder grob fahrlässiges Handeln verursacht worden.

VIII. Unmöglichkeit der Leistung

1. Der Besteller kann vom Vertrag zurücktreten, wenn sich endgültig heraus-gestellt hat, dass der Lieferer die gesamte Leistung aus ihm zu vertretenden Gründen nicht erbringen kann. Bei teilweiser Unmöglichkeit besteht das Rücktrittsrecht nur, wenn die Teilleistung nachweisbar für den Besteller ohne Interesse ist, andernfalls kann er nur eine angemessene Minderung des Preises verlangen.

2. Ist die Unmöglichkeit von keinem Vertragspartner zu vertreten, so hat der Lieferer Anspruch auf einen der Leistung entsprechenden Teil der Vergütung.

3. Tritt die Unmöglichkeit während des Annahmeverzuges oder durch Verschulden des Bestellers ein, so bleibt dieser zur Gegenleistung verpflichtet.

4. Weitergehende Ansprüche gegen den Lieferer sind ausgeschlossen, es sei denn, der Schaden ist durch vorsätzliches oder grob fahrlässiges Handeln des Lieferers verursacht worden.


IX. Eigentumsvorbehalt

1.Die Ware bleibt bis zur Erfüllung sämtlicher gegen den Besteller bestehenden Ansprüche aus der Geschäftsbeziehung unser Eigentum.

2. Solange unsere Ansprüche nach Ziff IX.1 nicht vollständig beglichen sind, ist der Besteller verpflichtet, die Ware treuhänderisch für uns zu halten und getrennt von seinem Eigentum und dem Eigentum Dritter aufzubewahren. Er hat das Vorbehaltsgut ordnungsgemäß zu lagern, zu sichern, als Eigentum des Lieferers zu kennzeichnen sowie sonst pfleglich zu behandeln. Der Besteller verpflichtet sich, die Vorbehaltsware auf eigene Kosten gegen Diebstahl, Feuer, Wasserschäden sowie gegen sonstige Schäden zu versichern.

3. Bei vertragswidrigem Verhalten des Bestellers, insbesondere bei Zahlungsverzug bzw. Verstoß gegen seine Verpflichtungen nach Ziff. IX2 bzw. IX.4 ff- kann der Lieferer vom Vertrag zurücktreten und die Ware herausverlangen, sie anderweitig veräußern oder sonst über sie verfügen. Ein etwaiger Veräußerungserlös-abzüglich angemessener Veräußerungskosten- wird auf die Verbindlichkeiten des Kunden angerechnet. Die Geltendmachung dem Lieferer zustehender weitergehender Rechte wird hiervon nicht berührt.

4. Kommt der Besteller mit der Zahlung von mindestens zwei vereinbarten Zahlungsraten in Verzug, ist der Lieferer berechtigt, die Vorbehaltsware wieder in Besitz zu nehmen, ohne vorher vom Vertrag zurückzutreten. Der Besteller gestattet dem Lieferer schon jetzt bei vorliegen vorgenannter Voraussetzung seine Geschäftsräume während der üblichen Geschäftszeiten zu betreten und Vorbehaltsware wieder in Besitz zu nehmen. Ziff. IX.3 gilt entsprechend.

5. Solange sich der Besteller nicht vertragswidrig verhält, ist er berechtigt, die Ware im ordentlichen Geschäftsgang weiterzuveräußern bzw. Zu verarbeiten. Der Besteller tritt uns bereits jetzt alle Forderungen insbesondere Kaufpreisforderungen, in Höhe des mit dem Lieferer vereinbarten Fakturaendbetrages einschließlich Umsatzsteuer mit allen Nebenrechten ab, die dem Besteller aus der Weiterveräußerung- ohne oder nach Verbindung, Vermischung oder Verarbeitungs- bzw. Der Verwendung der Vorbehaltsware zur Erfüllung eines Werk- oder Werkliefervertrages etc. gegen seine Abnehmer oder Dritte erwachsen. Bis zum Widerruf durch den Lieferer ist der Besteller berechtigt, Forderungen gegen Dritte, die auf Vorbehaltsware zurückgehen, einzuziehen. Dem Lieferer seine Befugnis, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt. Von dem Widerrufsrecht macht der Lieferer nur für den Fall Gebrauch, wenn der Besteller gegen die ihm obliegende Verpflichtung aus diesem Vertrag verstößt, insbesondere seinen Zahlungsverpflichtungen dem Lieferer gegenüber aus den vereinnahmten Erlösen nicht nachkommt, in Zahlungsverzug gerät, ein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Bestellers gestellt wird oder eine Zahlungseinstellung vorliegt.

6. Über Zwangsvollstreckungsmaßnahmen, Beschädigungen, Abhandenkommen der Vorbehaltsware oder sonstige Eingriffe Dritter hat der Besteller den Lieferer unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen. Unabhängig davon hat der Bestellervorab Dritte auf die an der Ware bestehenden Rechte hinzuweisen. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, dem Lieferer die Kosten der Abwehr einer Beeinträchtigung der Vorbehaltsware zu erstatten, haftet der Besteller für den entstehenden Ausfall.

7. Der Besteller ist verpflichtet, dem Lieferer auf dessen Verlange alle Auskünfte und Unterlagen zur Verfügung zu stellen, die zur Wahrung der Rechte des Lieferers erforderlich sind. Insbesondere hat der Besteller die Namen und Anschriften der Schuldner, gegen die abgetretene Forderung bestehen, mitzuteilen und diesen auf Verlangen des Lieferers die Abtretung anzuzeigen. Der Besteller ist verpflichtet, dem Lieferer auf Anforderung eine Urkunde über die Abtretung auszustellen.

8. Die Verarbeitung oder Umbildung der Vorbehaltsware durch den Besteller wird stets für den Lieferer vorgenommen, ohne dass der Besteller hieraus eine Forderung gegen den Lieferer erlangt. Wird die Vorbehaltsware mit anderen dem Lieferer nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet oder untrennbar vermischt, so erwirbt der Lieferer das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des objektiven Wertes der Ware des Lieferers (Fakturaendbetrag einschließlich Umsatzsteuer) zu den anderen verarbeiteten bzw. Vermischten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung bzw. Vermischung. Für die durch Verarbeitung bzw. Vermischung entstehende Sache gilt im übrigen das Gleiche wie für die unter Vorbehalt gelieferte Ware.

9. Der Eigentumsvorbehalt gemäß vorstehender Bestimmung bleibt gegenüber Bestellern, die Unternehmer sind, auch bestehen, wenn unsere Forderungen in eine laufende Rechnung aufgenommen wird, der Vorbehalt bezieht sich auf den anerkannten Saldo.

10. Der Lieferer wird die entstehenden Sicherheiten auf Verlangen des Bestellers insoweit freigegeben, als der realisierbare Wert der Sicherheiten des Lieferers die zu sichernden Forderungen um mehr als 20% übersteigt, die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten behält der Lieferer sich vor.

X. Gewährleistung

Für Mängel der Lieferung haftet der Lieferer für die Dauer der gesetzlichen Gewährleistungsfrist von 6 Monaten wie folgt:

1. Alle diejenigen Teile sind unentgeltlich nach Wahl des Lieferers auszubessern oder neu zu liefern, die sich nach Gefahrübergang nachweisbar infolge eines vor dem Gefahrübergang liegenden Umstandes - insbesondere wegen fehlerhafter Bauart, schlechter Baustoffe oder mangelhafter Ausführung - als unbrauchbar oder in ihrer Brauchbarkeit nicht unerheblich beeinträchtigt herausstellen Die Feststellung solcher Mängel ist dem Lieferer unverzüglich schriftlich zu melden. Ersetzte Teile werden Eigentum des Lieferers. Verzögert sich der Versand, die Aufstellung oder die Inbetriebnahme ohne Verschulden des Lieferers, so erlischt die Gewährleistung spätestens 12 Monate nach Gefahrübergang. Für wesentliche Fremderzeugnisse beschränkt sich die Gewährleistung des Lieferers auf die Abtretung der Ansprüche, die ihm gegen den Lieferer des Fremderzeugnisses zustehen.

2. Der Besteller hat ein Minderungsrecht, wenn der Lieferer eine ihm gesetzte angemessene Nachfrist für die Ausbesserungen oder Ersatzlieferungen bezüglich eines von ihm zu vertretenden Mangels im Sinne dieser Lieferbedingungen fruchtlos verstreichen läßt. Dieses Recht des Bestellers besteht auch, wenn die Ausbesserung oder Ersatzlieferung unmöglich ist oder auf seiten des Lieferers ein Unvermögen vorliegt.

3. Ein Anspruch auf Gewährleistung besteht nicht an solchen Teilen, an denen der Besteller ohne Zustimmung des Lieferers Änderungs- oder Instandsetzungsarbeiten durchgeführt hat.

4. Weitere Ansprüche des Bestellers, insbesondere ein Anspruch auf Ersatz von Schäden, die nicht an dem Liefergegenstand selbst entstanden sind, sind ausgeschlossen. Dieser Haftungsausschluss gilt nicht bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. Er gilt auch nicht beim Fehlen von Eigenschaften, die ausdrücklich zugesichert sind, wenn die Zusicherung gerade bezweckt hat, den Besteller gegen Schäden, die nicht am Liefergegenstand selbst entstanden sind, abzusichern.

5. In dem Vertrag aufgenommene Vereinbarungen von Eigenschaften der Sache oder der Leistung sind nur dann zugesicherte Eigenschaften, wenn wir eine Zusicherungserklärung ausdrücklich abgeben. Im Zweifel handelt es sich nur um vereinbarte Eigenschaften der Sache ohne weitere Zusicherung. Die Verwendung der Normen und andere Regelwerken dient lediglich der Warenbeschreibung und nicht als Zusicherung von Eigenschaften. Mängel - auch das Fehlen zugesicherter Eigenschaften sind unverzüglich nach Entdeckung unter sofortiger Einstellung etwaiger Bearbeitung schriftlich zu rügen.

XI. Haftung

1. Schadensersatzansprüche aus positiver Forderungsverletzung, Verschulden bei Vertragsabschluss, unerlaubter Handlung oder aus jedem anderen Rechtsgrund sind ausgeschlossen, es sei denn, der Schaden ist durch vorsätzliches oder grobfahrlässiges Handeln verursacht worden.

2. Die Verjährungsfrist für die vorbezeichneten Ansprüche beträgt 6 Monate.

XII. Schlussbestimmungen

1. Für das Vertragsverhältnis gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Anwendbarkeit des Einheitlichen Gesetzes über den internationalen Kauf beweglicher Sachen (EKG) und über den Abschluss solcher Kaufverträge (EKAG) wird ausgeschlossen.

2. Erfüllungsort für alle sich aus dem Vertragsverhältnis ergebenden Verbind-lichkeiten ist Kassel.

3. Bei allen sich aus dem Vertragsverhältnis ergebenden Streitigkeiten ist, wenn der Besteller Vollkaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich rechtliches Sondervermögen ist, die Klage bei dem Gericht zu erheben, das für den Hauptsitz des Lieferers zuständig ist. Der Lieferer ist auch berechtigt, am Hauptsitz des Bestellers zu klagen.

4. Der Lieferer ist berechtigt, personenbezogene Daten seiner Geschäftspartner und Interessenten im Sinne des Bundesdatenschutzgesetzes bei sich zu speichern.